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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld 

§ 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.



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