JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
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