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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1077 BGB - Kündigung und Zahlung 

Stand: 20.05.2013

§ 1077 BGB - Kündigung und Zahlung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.


Weitere Vorschriften um § 1077 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1077 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
        • § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

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