JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 107 BGB - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 1 (Geschäftsfähigkeit)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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