JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1069 BGB - Bestellung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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