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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1064 BGB - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen 

Stand: 20.05.2013

§ 1064 BGB - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.


Weitere Vorschriften um § 1064 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1064 BGB:

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