JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1064 BGB - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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