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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1063 BGB - Zusammentreffen mit dem Eigentum 

Stand: 20.05.2013

§ 1063 BGB - Zusammentreffen mit dem Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.


Weitere Vorschriften um § 1063 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1063 BGB:

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