JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1062 BGB - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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