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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1062 BGB - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör 

Stand: 20.05.2013

§ 1062 BGB - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.


Weitere Vorschriften um § 1062 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1062 BGB:

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