JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1062 BGB - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1062 BGB:
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