JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1061 BGB - Tod des Nießbrauchers
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers.
Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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