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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1061 BGB - Tod des Nießbrauchers 

Stand: 17.06.2013

§ 1061 BGB - Tod des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.


Weitere Vorschriften um § 1061 BGB

Entscheidungen zu § 1061 BGB

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 08.07.2003, 22 A 1969/01
    1. Die Bestellung eines Nießbrauchs für mehrere Personen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB begründet für jeden der Berechtigten ein eigenes, selbstständig ausübbares Nießbrauchsrecht. Mit dem Tode eines Gesamtberechtigten erlöschen dessen Nießbrauchsrecht und ein darauf gestützter nachbarlicher Abwehranspruch. In einem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1061 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 3 (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten)
      • § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

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