JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1060 BGB - Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
© "§ 1060 BGB - Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum