JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 106 BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 1 (Geschäftsfähigkeit)
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
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