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JuraForum.deGesetzeBGB§ 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens 

Stand: 20.05.2013

§ 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 1 (Geschäftsfähigkeit)

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.


Weitere Vorschriften um § 105a BGB

Entscheidungen zu § 105a BGB

  • OLG-CELLE, 05.08.2009, 14 U 37/09
    Ein vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluss vorübergehend geschäftsunfähig war.
  • OLG-NAUMBURG, 23.08.2007, 3 WF 257/07
    Die Klage auf Feststellung, dass ein Ehevertrag unwirksam ist (Wirksamkeitskontrolle) ist unzulässig, wenn die Ehe geschieden oder das Scheidungsverfahren noch rechtshängig ist; der Klage fehlt, da die Leistungsklage zulässig ist, das Rechtsschutzinteresse.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 03.04.2006, 3 W 28/06
    Zur Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht, zum Umfang der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug hinsichtlich der Betreuerauswahl und zur Zulässigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
  • LAG-KOELN, 13.02.2006, 2 Sa 1271/05
    Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem alkoholkranken Arbeitnehmer geht nicht so weit, dass er ein vom Arbeitnehmer während eines Abmahngesprächs gemachtes Auflösungsangebot ablehnen müsste. Soweit einzelne Bedingungen des Aufhebungsvertrags im Zusammenhang mit der verbleibenden Abwicklung des...
  • OLG-MUENCHEN, 04.08.2005, 33 Wx 29/05
    Ein Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.
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