§ 1059e BGB - Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten) Titel 2 (Nießbrauch) Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
1) Ein Gegenstand ist bereits dann Unternehmensteil im Sinne des § 1059a BGB, wenn er im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung objektiv Teil des Betriebsvermögens im Sinne einer organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit ist. Danach kann im Einzelfall auch ein einzelnes Betriebsgrundstück als Unternehmensteil zu bewerten...
a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich...
Leitsatz:
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann im Grundbuch nicht für eine offene Handelsgesellschaft mit dem Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" eingetragen werden.