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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs 

Stand: 20.05.2013

§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 1059d BGB

Entscheidungen zu § 1059d BGB

  • OLG-HAMM, 11.01.2007, 15 VA 5/06
    1) Ein Gegenstand ist bereits dann Unternehmensteil im Sinne des § 1059a BGB, wenn er im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung objektiv Teil des Betriebsvermögens im Sinne einer organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit ist. Danach kann im Einzelfall auch ein einzelnes Betriebsgrundstück als Unternehmensteil zu bewerten...
  • BGH, 12.01.2006, IX ZR 131/04
    a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich...
  • OLG-HAMM, 27.11.2000, 15 W 361/00
    Leitsatz: Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann im Grundbuch nicht für eine offene Handelsgesellschaft mit dem Zusatz "und deren Rechtsnachfolger" eingetragen werden.
  • BAYOBLG, 22.05.2000, 2Z BR 43/00
    Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, wonach letztlich der Staat bestimmt, wer eine Wohnung nutzen darf, darf zeitlich unbegrenzt sein.

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