JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar.
Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
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