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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1057 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche 

Stand: 20.05.2013

§ 1057 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 1057 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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