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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1054 BGB - Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung 

Stand: 19.04.2013

§ 1054 BGB - Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.


Weitere Vorschriften um § 1054 BGB

Entscheidungen zu § 1054 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 06.09.2001, 3 Sch 2/2000
    Ob die in einer Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit ein §§ 1025 f ZPO unterfallendes Schiedsgericht ist, muß durch Auslegung der Satzung ermittelt werden.Die Frist des § 1040 Abs. 3 ZPO kann auch durch fristgemäße Antragstellung beim unzuständigen Gericht gewahrt werden.

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