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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1052 BGB - Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung 

§ 1052 BGB - Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird.
Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.

(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter.
Verwalter kann auch der Eigentümer sein.

(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
          • Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)
        • § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2128 Sicherheitsleistung
      • § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

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Urteile: Vorschriften

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