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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1051 BGB - Sicherheitsleistung 

Stand: 20.05.2013

§ 1051 BGB - Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.


Weitere Vorschriften um § 1051 BGB

Entscheidungen zu § 1051 BGB

  • BGH, 10.03.2006, V ZR 265/00
    a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt. b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies...
  • BGH, 02.11.2001, V ZR 264/00
    a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben. b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er bereits während des Bestehens des Nießbrauchs...

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