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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1050 BGB - Abnutzung 

Stand: 20.05.2013

§ 1050 BGB - Abnutzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.


Weitere Vorschriften um § 1050 BGB

Entscheidungen zu § 1050 BGB

  • BGH, 23.01.2009, V ZR 197/07
    Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1050 BGB:

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