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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen 

§ 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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