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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.


Weitere Vorschriften um § 1044 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1044 BGB:

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