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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1041 BGB - Erhaltung der Sache 

§ 1041 BGB - Erhaltung der Sache

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.
Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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