JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1034 BGB - Feststellung des Zustands
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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