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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1034 BGB - Feststellung des Zustands 

§ 1034 BGB - Feststellung des Zustands

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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