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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung 

§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden.
Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.



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