JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden.
Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
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