JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1026 BGB - Teilung des dienenden Grundstücks
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 1 (Grunddienstbarkeiten)
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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