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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1022 BGB - Anlagen auf baulichen Anlagen 

Stand: 19.04.2013

§ 1022 BGB - Anlagen auf baulichen Anlagen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 1 (Grunddienstbarkeiten)

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.


Weitere Vorschriften um § 1022 BGB

Entscheidungen zu § 1022 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 20.12.2001, 11 U 167/01
    1. Die Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit kann sich dem Grunde nach aus Art. 184, 187 EGBGB i. V. m. § 11 des 22. Titels des ersten Teils des Allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 ergeben. 2. Die Ausübung einer solchen Grunddienstbarkeit richtet sich nach §§ 1020 bis 1028...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1022 BGB:

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