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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1020 BGB - Schonende Ausübung 

Stand: 20.05.2013

§ 1020 BGB - Schonende Ausübung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 1 (Grunddienstbarkeiten)

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.



Weitere Vorschriften um § 1020 BGB

Entscheidungen zu § 1020 BGB

  • BGH, 19.09.2008, V ZR 164/07
    a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen. b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.03.2008, (4) 1 Ss 337/06 (44/07)
    Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Bestehen einer Dienstbarkeit.
  • OLG-HAMM, 27.04.2006, 15 W 92/05
    1) Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter WEG-Gemeinschaften in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht somit keine Eigentümergemeinschaft an dem gesamten Treppenhausgebäude, sondern...
  • BGH, 17.02.2006, V ZR 49/05
    Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.
  • OLG-DRESDEN, 27.01.2005, 10 U 1002/02
    Der zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG verpflichtete Grundstückseigentümer kann zur dinglichen Absicherung seines Anspruches auf Zahlung einer jährlichen Nutzungs-Reallast gem. § 1105 BGB im Grundbuch des herrschenden Grundstücks des Mitbenutzers i.S.v. § 116 Abs. 1 SachRBerG verlangen.
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Erwähnungen von § 1020 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1020 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 3 (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten)
      • § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

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