- BGH, 19.09.2008, V ZR 164/07
a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen.
b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.03.2008, (4) 1 Ss 337/06 (44/07)
Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Bestehen einer Dienstbarkeit.
- OLG-HAMM, 27.04.2006, 15 W 92/05
1) Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter WEG-Gemeinschaften in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht somit keine Eigentümergemeinschaft an dem gesamten Treppenhausgebäude, sondern...
- BGH, 17.02.2006, V ZR 49/05
Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.
- OLG-DRESDEN, 27.01.2005, 10 U 1002/02
Der zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG verpflichtete Grundstückseigentümer kann zur dinglichen Absicherung seines Anspruches auf Zahlung einer jährlichen Nutzungs-Reallast gem. § 1105 BGB im Grundbuch des herrschenden Grundstücks des Mitbenutzers i.S.v. § 116 Abs. 1 SachRBerG verlangen.
- BGH, 12.11.2004, V ZR 42/04
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der...
- OLG-NAUMBURG, 15.07.2003, 11 Wx 6/03
Die Bewilligung der Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit (hier eines Schmutzwasserkanalleitungsrechts) obliegt dem Grundstückseigentümer. Sie ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Dem genügt ein mit Stempelaufdruck bzw. Siegel sowie Unterschriften des...
- BAYERISCHER-VGH, 13.02.2003, 22 A 97.40029
* Für die gerichtliche Überprüfung eines Enteignungsbeschlusses ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen sind zu berücksichtigen, soweit sie das Erreichen des Enteignungszwecks definitiv ausschließen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung)....
- OLG-DUESSELDORF, 01.10.2002, 4 U 20/02
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts...
- OLG-NAUMBURG, 20.12.2001, 11 U 167/01
1. Die Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit kann sich dem Grunde nach aus Art. 184, 187 EGBGB i. V. m. § 11 des 22. Titels des ersten Teils des Allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 ergeben.
2. Die Ausübung einer solchen Grunddienstbarkeit richtet sich nach §§ 1020 bis 1028...