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JuraForum.deGesetzeBGB§ 102 BGB - Ersatz der Gewinnungskosten 

Stand: 20.05.2013

§ 102 BGB - Ersatz der Gewinnungskosten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.


Weitere Vorschriften um § 102 BGB

Entscheidungen zu § 102 BGB

  • LAG-HAMM, 21.09.2004, 19 Sa 559/04
    1) Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber bereits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine...

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