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JuraForum.deGesetzeBGB§ 102 BGB - Ersatz der Gewinnungskosten 

§ 102 BGB - Ersatz der Gewinnungskosten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.



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