JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 5 (Miteigentum)
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
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