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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum 

Stand: 20.05.2013

§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 5 (Miteigentum)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.


Weitere Vorschriften um § 1011 BGB

Entscheidungen zu § 1011 BGB

  • BGH, 07.07.2006, V ZR 159/05
    Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 29.09.2004, 8 A 10664/04.OVG
    Werden an einem unter Verletzung der Abstandsvorschriften errichteten Gebäude, gegen das der Nachbar unter Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehransprüche bisher nicht eingeschritten ist, Änderungen vorgenommen, die zwar selbst keine Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche haben, aber die vom bisherigen...
  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2003, 11 Wx 15/02
    1. Wird im Grundbuchverfahren die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung des Eigentümers abgelehnt, so kann diese Entscheidung nur mit dem Ziel angefochten werden, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen. 2. Ist in Abt. I des Grundbuchs die Genossenschaft der...
  • BAYOBLG, 05.09.2002, 2Z BR 76/02
    Wandelt der kein Wohnungseigtentum verkörpernder Bauträger das Schaufenster eines Teileigentums in eine Eingangstür um, so kann jeder Wohnungseigentümer, sofern aus der Gemeinschaftsordnung keine Duldungspflicht folgt, einen Anspruch auf Beseitigung und Herstellung des ursprünglichen Zustands gegen den Bauträger gerichtlich...
  • BAYOBLG, 25.09.2001, 2Z BR 65/01
    Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer verlangen kann, daß der unentgeltliche Betrieb eines Cafes durch einen Teileigentümer auf einer auf Gemeinschaftsgrund angelegten Terrasse unterbleibt.
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