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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum 

§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 5 (Miteigentum)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.



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