JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 101 BGB - Verteilung der Früchte
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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