JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1008 BGB - Miteigentum nach Bruchteilen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 5 (Miteigentum)
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
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