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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1006 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer 

§ 1006 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)

(1) Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.
Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.



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