JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1005 BGB - Verfolgungsrecht
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
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