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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 

Stand: 20.05.2013

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.



Weitere Vorschriften um § 1004 BGB

Entscheidungen zu § 1004 BGB

  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 31.03.2009, 2 SaGa 1/09
    Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig. Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach...
  • OLG-HAMBURG, 04.02.2009, 5 U 167/07
    1. Der Betreiber eines Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich "Gemeinschaft" im Rahmen einer Chat-Struktur Kochrezepte und/oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Foren-Beiträge (hier: urheberrechtsverletzendes Lichtbild) ohne das...
  • OLG-HAMBURG, 14.01.2009, 5 U 255/07
    1. Musikwerke, die in einer Weise vorgehalten werden, dass Nutzer eines Zugangsvermittlers zum Usenet sie identifizieren und sich als Audiodateien übermitteln lassen können, so dass diese nach der Übermittlung im Regelfall (wieder) als Musikwerke wahrnehmbar sind, werden im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht;...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 22.10.2008, 1 ME 134/08
    1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn...
  • OLG-NAUMBURG, 23.09.2008, 9 U 41/08
    Erweist sich eine erlassene einstweilige Verfügung als teils gerechtfertigt, aber auch teils unbegründet, so kann der Schuldner nur Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm erwachsen sind, weil er die einstweilige Verfügung - auch - in ihrem rechtswidrigen Teil befolgt hat.
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