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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1000 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Besitzers 

Stand: 20.05.2013

§ 1000 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.


Weitere Vorschriften um § 1000 BGB

Entscheidungen zu § 1000 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 25.03.2003, 24 U 100/01
    1. Enthält der Mietvertrag eine Vorkaufsklausel und ist der Vertrag nicht notariell beurkundet worden, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters "sichern" sollte und es deshalb für die Vertragspartner wesentlich war. 2. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters kann der Mieter...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1000 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 6 (Fund)
        • § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
      • § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

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