JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 100 BGB - Nutzungen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
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