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JuraForum.deGesetzeBGB§ 100 BGB - Nutzungen 

§ 100 BGB - Nutzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.



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