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§ 5 BGB-InfoV - Unterrichtung vor Vertragsschluss

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

   Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

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