JuraForum.de > Gesetze > BGB-InfoV > § 5 BGB-InfoV - Unterrichtung vor Vertragsschluss
Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
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