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JuraForum.deGesetzeBGB-InfoV§ 4 BGB-InfoV - Prospektangaben 

§ 4 BGB-InfoV - Prospektangaben

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

   Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)

(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:

(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat.
Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:


Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.


Fußnoten:


Zu § 4: Geändert durch V vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2069).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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