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JuraForum.deGesetzeBGB-InfoV§ 11 BGB-InfoV - Gelegenheitsreiseveranstalter 

§ 11 BGB-InfoV - Gelegenheitsreiseveranstalter

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

   Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.



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