JuraForum.de > Gesetze > BGB-InfoV > § 11 BGB-InfoV - Gelegenheitsreiseveranstalter
Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
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