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§ 10 BGB-InfoV - Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

   Abschnitt 3 (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern)

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.



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Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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