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JuraForum.deGesetzeBewG§ 70 BewG - Grundstück 

Stand: 20.05.2013

§ 70 BewG - Grundstück

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
         C. (Grundvermögen)
            I. (Allgemeines)

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.



Weitere Vorschriften um § 70 BewG

Entscheidungen zu § 70 BewG

  • BFH, 24.05.2007, II R 68/05
    Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die...
  • BFH, 29.09.2004, II R 57/02
    Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen zuzulassen.

Erwähnungen von § 70 BewG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 BewG:

  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 19 Feststellung von Einheitswerten
      • Zweiter Abschnitt (Sondervorschriften und Ermächtigungen)
    • § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
      • Vierter Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997)
        • A. (Allgemeines)
      • § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
      • Sechster Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009)
        • A. (Allgemeines)
      • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

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