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JuraForum.deGesetzeBewG§ 51a BewG - Gemeinschaftliche Tierhaltung 

Stand: 20.05.2013

§ 51a BewG - Gemeinschaftliche Tierhaltung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
         B. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
            II. (Besondere Vorschriften)
               a) (Landwirtschaftliche Nutzung)

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn

1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)
die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.

(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 51a BewG

Entscheidungen zu § 51a BewG

  • BFH, 25.03.2009, IV R 21/06
    1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden. 2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte...
  • BFH, 19.02.2009, IV R 18/06
    1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel). 2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass...
  • BFH, 17.12.2008, IV R 34/06
    Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.
  • BSG, 30.08.2007, B 10 LW 4/06 R
    Die Beteiligung an einer gewerblichen Tierhaltung auf Flächen, die zuvor nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Rentenbeziehers oder seines Ehegatten gehört haben, führt nicht zum Ruhen der Altersrente.
  • BFH, 14.05.2004, II R 50/01
    Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für...

Erwähnungen von § 51a BewG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51a BewG:

  • Vermögensteuergesetz (VStG)
    • II. (Steuerberechnung)
  • § 7 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))
      • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 19 Feststellung von Einheitswerten
        • B. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
        • § 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
        • D. (Betriebsvermögen)
      • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
      • Vierter Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997)
        • B. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
      • § 142 Betriebswert
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Dritter Teil (Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen)
  • § 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben

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