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JuraForum.deGesetzeBewG§ 19 BewG - Feststellung von Einheitswerten 

Stand: 20.05.2013

§ 19 BewG - Feststellung von Einheitswerten

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
         A. (Allgemeines)

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.



Weitere Vorschriften um § 19 BewG

Entscheidungen zu § 19 BewG

  • BGH, 02.04.2009, V ZB 157/08
    Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des...
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 21.12.2005, OVG 9 B 23.05
    Die Grundsteuer ist bei Insolvenzeröffnung mit dem gesamten Jahresbetrag Insolvenzforderung (begründeter Vermögensanspruch i.S.v. § 38 InsO).
  • BFH, 05.05.2004, II R 63/00
    Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet auch in den Fällen, in denen Mietwohngrundstücke i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV (entspricht § 75 Abs. 2 BewG) neben steuerbefreiten Wohnungen (§ 43 GrStG) nicht Wohnzwecken dienende Räume aufweisen.
  • BVERWG, 04.04.2001, BVerwG 11 C 12.00
    Leitsatz: Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Urteil des 9. Senats vom 4. April 2001 - BVerwG 11 C 12.00 - I. VG Magdeburg vom 16.08.2000 - Az.: VG A 6 K 398/98 -
  • BFH, 22.02.2001, II B 39/00
    BUNDESFINANZHOF Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 19 BewG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 BewG:

  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 22 Fortschreibungen
      • Dritter Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
        • A. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
      • § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
      • Vierter Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997)
        • B. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
      • § 142 Betriebswert
  • § 17 Geltungsbereich

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