JuraForum.de > Gesetze > BewG > § 18 BewG - Vermögensarten
Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 18 BewG:
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