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JuraForum.deGesetzeBewG§ 18 BewG - Vermögensarten 

Stand: 17.06.2013

§ 18 BewG - Vermögensarten

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).


Weitere Vorschriften um § 18 BewG

Entscheidungen zu § 18 BewG

  • BFH, 11.06.2008, II R 71/05
    Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 18 BewG:

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