JuraForum.de > Gesetze > BewG - Bewertungsgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)
Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuss
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
2.
Sachwertverfahren
IV.
Sondervorschriften
D.
Betriebsvermögen
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
B.
Grundvermögen
C.
Betriebsvermögen
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
II.
Bebaute Grundstücke
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
IV.
Sonderfälle
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
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