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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 9 BeurkG - Inhalt der Niederschrift 

§ 9 BeurkG - Inhalt der Niederschrift

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      2. (Niederschrift)

(1) Die Niederschrift muss enthalten

1.

die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
sowie

2.

die Erklärungen der Beteiligten.

Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.



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