JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 9 BeurkG - Inhalt der Niederschrift
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
2. (Niederschrift)
(1) Die Niederschrift muss enthalten
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten | |
die Erklärungen der Beteiligten. |
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
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