JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 8 BeurkG - Grundsatz
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
2. (Niederschrift)
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
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