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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 68 BeurkG 

§ 68 BeurkG

Beurkundungsgesetz


   Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
         f) (Bereits errichtete Urkunden)

(1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.

(2) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.

(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.



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