JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 67 BeurkG
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
e) (Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts)
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
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