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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 67 BeurkG 

§ 67 BeurkG

Beurkundungsgesetz


   Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
         e) (Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts)

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.



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