JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 66 BeurkG
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
d) (Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
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