JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 64 BeurkG - Notare in Baden-Württemberg
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
b) (Landesrecht)
Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.
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